Der Junggesellenschützenverein St. Maria Heek 1975 e.V. wurde
auf die Initiative der Herren Bernhard Lürick und Bernhard Kippelt
am 25. Mai 1975 gegründet. Er geht in seinen Zielen und
Aufgaben mit den anderen ortsansässigen Schützenvereinen
konform und bildet kein Gegengewicht.
(1) Der Name des Vereins lautet Junggesellenschützenverein St.
Maria Heek 1975 e.V..
(2) Der Sitz des Vereins ist Heek (AG Coesfeld VR 1394).
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Brauchtümern und
Kulturgütern, insbesondere im Bereich junger Erwachsener. Der
Verein soll mindestens alle zwei Jahre ein Schützenfest
ausrichten.
(2) Der Verein wird den Zweck durch geeignete Maßnahmen und
sonstige Veranstaltungen er-füllen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich selbstlos und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für sat-zungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Jegliche
dis-kriminierende Bestrebungen sind unzulässig.
(4) Aufwandsersatz/Ehrenamtspauschalen können im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben ge-leistet werden.
(1) Mitglied kann jeder unverheiratete Mann werden, der das 16.
Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in den
Gemeindegrenzen des Ortsteils Heek (einschließlich Bauerschaft
Averbeck) hat.
(2) Die Aufnahme in den Verein als Mitglied erfolgt durch einen
schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Entscheidung über den Erwerb
der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstan-des, der in
begründeten Fällen zur Ablehnung berechtigt ist. Für jedes
Mitglied sind die Be-stimmungen dieser Satzung und die aufgrund
dieser Satzung erlassenen Regelungen ver-bindlich.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
- die Satzungsbestimmungen und Beschlüsse des Vorstandes zu
befolgen,
- die Arbeit des Vereins zu fördern, insbesondere durch die aktive
Teilnahme an Um-zügen, Mitgliederversammlungen,
Festveranstaltungen des Vereins und sonstigen Veranstaltungen.
(4) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Heirat des Mitglieds. Ab
dem Zeitpunkt sind diese Mitglieder als Ehrenmitglieder
anzusehen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, Austritt
oder Ausschluss.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche vom Mitglied nachzuweisende Kündigung
gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei
Monate zum jeweiligen Quartalsende.
- durch Ausschluss eines Mitgliedes: der Vorstand kann den
Ausschluss eines Mitglie-des nach vorheriger Anhörung
beschließen. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung und
nur bei Vorliegen wichtiger Gründe. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.
(6) Die ausgeschiedenen Mitglieder haben keinen Anspruch aus
dem Vereinsvermögen.
§ 4 Sanktionen gegenüber Mitgliedern
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, aufgrund dieser
Satzung erlassenen weitere Re-gelungen, gegen Anordnungen
des Vorstandes oder seiner Beauftragten verstoßen, können
Maßregelungen, z.B. Verweis, zeitlich begrenztes
Teilnahmeverbot bis zum Vereinsaus-schluss verhängt werden.
Die einzelnen geeigneten Maßnahmen trifft der Vorstand nach
Anhörung des betreffenden Mitgliedes.
(1) Der Verein erhebt Beiträge, die nach Ablauf von zwei Jahren
unbar durch die Mitglieder zu leisten sind. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, dem Verein bereits im Rahmen des Beitritts eine
Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen und Änderungen
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Einzelheiten zur Beitragshöhe usw. werden in einer
gesonderten Beitragsordnung geregelt, die die
Mitgliederversammlung beschließt.
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der erweiterte Vorstand,
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird aufgrund
Vorstandsbeschlusses vom Präsiden-ten spätestens zehn Tage
vor dem Termin durch Veröffentlichung eines Beilagezettels in
einer der hiesigen Tageszeitungen einberufen, sie soll möglichst
im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen,
diese muss folgende Punkte enthalten:
1.
Bericht des Vorstandes
2.
Finanz-/Vermögensbericht
3.
Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand kann weitere Tagesordnungspunkte beschließen.
Anträge zur Mitgliederver-sammlung müssen in schriftlicher Form
mindestens acht Tage vor dem Termin beim Vorsit-zenden
eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder be-schlussfähig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versamm-lungsleiters
den Ausschlag.
Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen möglich, im Übrigen reicht die einfache
Mehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Nur auf
Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erfolgt die Ab-stimmung geheim oder namentlich.
Verheiratete Mitglieder (Ehrenmitglieder) haben bei der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der gleichen
Form wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn
- der Vorstand dies beschließt,
- mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies
schriftlich begründet
beantragen.
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
2.
dem Stellvertretender Präsident
6.
dem Stellvertretender Kassenwart
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1.
dem Vorstand des Absatzes 1
2.
vier Beisitzern (Festkomitee)
(3) Der Verein wird rechtlich im Sinne des § 26 BGB durch den
Präsidenten und den stellvertre-tenden Präsidenten vertreten.
Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist alleinvertretungsberechtigt.
Zur Klarstellung wird hervorgehoben, dass der stellvertretende
Präsident nur dann al-leinvertretungsberechtigt ist, wenn der
Präsident verhindert ist.
(4) Der Präsident repräsentiert den Verein, er führt den Vorsitz in
den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf vom Präsidenten einberufen
werden.
(1) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr. Die verhei-rateten Mitglieder
(Ehrenmitglieder) sind nicht wahlberechtigt.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie zuvor die
Annahme der möglichen Wahl gegenüber dem Vorstand ange-
kündigt haben.
(3) Die Wahlen werden durch den Präsidenten oder dessen
Stellvertreter vorgenommen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt
durch einen Wahlleiter, den die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit wählt.
(4) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden durch die
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist
zulässig.
Die dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand sowie dem
Offizierkorps angehörenden gewählten Mitglieder müssen das 18.
Lebensjahr vollendet haben, wenn sie zur Wahl stehen, auch
dürfen sie nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein.
(5) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder für Vorstand,
erweiterten Vorstand und Offizierskorps beginnt mit dem Tag der
Wahl. Ein vorzeitiger Ausschluss aus dem Vorstand, dem
erweiter-ten Vorstand und dem Offizierskorps erfolgt bei Heirat.
Auf Wunsch kann das ausscheidende Mitglied seine
Vorstandsrechte und -pflichten (sowie auch gültig für den
erweiterten Vorstand und dem Offizierskorps) bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ausüben.
(1) Bei allen Versammlungen des Vereins ist eine
Anwesenheitsliste zu führen und jeweils ein Protokoll zu führen.
Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Präsidenten, im
Verhin-derungsfall durch seinen Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Der Schrift-führer führt das
Protokoll.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Vereinschronik zu führen.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Geschäftsführer, der Kassenwart und der stellvertretende
Kassenwart tragen die Ver-antwortung für das Finanzwesen und
die Vermögensverwaltung des Vereins. Die Aufgaben sind
insbesondere:
-Buchführung vom Kassenwart bzw. Vertreter (Kassen- und
Kontenführung),
-Erstellung des Jahresabschlusses.
Ein Jahresabschluss ist vom Geschäftsführer unter
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen.
(3) Über Vereinsvermögen kann nur der Vorstand verfügen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnung- und
Kassenprüfung zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Wiederwahl ist nur zulässig, wenn bei jeder Wahl ein
Prüfer ausscheidet. Die Prüfer geben zur Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht ab und beantragen die
Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes.
(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern mit dem
Vereinsvermögen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Ehrenamtliche des Vereins haften für Schäden, die sie in
Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tä-tigkeit verursachen, nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die
entsprechend vom Präsidenten einzuberufen ist. Die Auflösung
des Vereins muss mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder in namentlicher Abstimmung
erfolgen, wenn die Auflösung in zwei aufeinanderfolgenden
Mitgliederversammlungen beschlossen wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks erhält das Vermögen die Gemeinde Heek mit der
Zweckbestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Schützenvereinen/des
Brauchtums zu verwenden.
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse
bilden und Beauftragte berufen, die auch Mitglieder des
Vorstands sein können.
(2) Der Verein ist berechtigt, auf der Grundlage dieser Satzung
weitere Ordnungen (z. B. Beitrag, Schützenfest, Offizierskorps)
zu erlassen. Diese Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder beschlossen bei den jeweiligen
Mitgliederversammlungen, dies gilt auch für Änderungen der
Ordnung. Diese Ordnungen sind Gegenstand der Satzung.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder
unwirksam werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der
Satzung insgesamt. Die übrigen Regelungen dieser Satzung, die
wirksam sind, bleiben bestehen, ergänzend gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der
Mitgliederversammlung in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
Die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen wurden vom
Schriftführer Mario Tadic’ in Zusammenarbeit mit der
Rechtanwältin Susanne
Tombring von der Rechtsanwaltkanzlei „Bäumer und Kollegen“
aus Heek angefertigt. Die Vereinssatzung und die
Vereinsordnungen treten mit Beschluss der
Mitgliederversammlung am 19. Februar 2010 in Kraft.
Heek, den 20. Februar 2010